Wildtierpflege Harburger Berge e.V.
INHALT
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Wildtierpflege Harburger Berge, nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.). Sitz des Vereins ist die Große Straße 111, in 21075 Hamburg.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins Wildtierpflege Harburger Berge e.V. ist die Pflege, Versorgung und ggf. Inanspruchnahme tierärztlicher Hilfe zur Wiederherstellung der Gesundheit verletzter bzw. erkrankter Wildtiere.
Er ist politisch und konfessionell neutral.
Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff. AO).
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, wenn diese an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist.
Der Verein kann auch Fördermitglieder aufnehmen. Fördermitglieder unterstützen den Verein durch die Bereitstellung von finanziellen oder sonstigen Mitteln (Sachmittel); mangels aktiver Mithilfe sind Fördermitglieder Spendern gleichgestellt. Ihre Beiträge sind freiwillig und ohne Gegenleistung.
Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Sie wird durch Aushändigung eines Mitgliedsbescheids erworben. Es gilt eine Probezeit von 6 Monaten.
Stimmberechtigt sind ausschließlich ordentliche Mitglieder, welche die Probezeit überstanden haben. Vorzugsmitglieder (Fördermitglieder, Ehrenmitglieder, etc.) haben kein Stimmrecht auf den Mitgliedsversammlungen, jedoch ein Teilnahme- und Vorschlagsrecht.
Die Mitgliedschaft endet
Erläuterung zu c):
Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.
Das Mitglied kann innerhalb von einer Frist von einem Monat schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist Gebrauch, unterwirft er sich dem Auschlussbeschluss.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
§ 6 Vorstand
Der Vorstand des Vereins sollte aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen, dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Ein Vorsitzender kann gleichzeitig als Kassenwart fungieren.Bei Bedarf kann der Vorstand auf bis zu fünf Mitgliedern aufgestockt werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende haben jeweils Alleinvertretungsrecht. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Legislaturperiode von 4 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, wählt die Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied.
Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sowie das Entgegennehmen von Mitgliedsanträgen und Entscheidungen über die Aufnahme neuer Mitglieder.
Der Vereinsvorstand tritt in der Regel einmal jährlich zusammen.
Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstandsvorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch Einladung mittels E-Mail oder anderer Informations- und Kommunikationsmittel unter Benutzung der zuletzt bekannten Daten, abzuhalten.
Bis spätestens zum 31.08. des laufenden Jahres muss die Jahreshauptversammlung stattfinden.
Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 50 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angaben des Zwecks und der Gründe fordern.
Die Mitgliederversammlung ist immer Beschlussfähig, eine gewisse Anwesenheitsquote ist nicht notwendig, die nicht anwesenden Mitglieder unterwerfen sich den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe sich aus der jeweils vom Vorstand festgesetzten und durch die Mitgliederversammlung beschlossene Beitrags- und Gebührenordnung des Vereins ergibt. Mitgliederbeiträge und anderweitige Gebühren dürfen eine auf das Kalenderjahr bezogene Gesamtbelastung pro Mitglied von 200,00 € nicht übersteigen.
Ermäßigungen und Gebühren sind möglich und werden jeweils vom Vorstand in der Beitrags- und Gebührenordnung festgesetzt (z.B. Ehrenmitgliedschaften), die dieser Satzung als Anlage beigefügt ist.
§ 9 Auflösung und Vereinsvermögen
Bei Auflösung des Vereins wird zu einer Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins eingeladen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschlossen werden. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Bei Auflösung des Vereins oder einem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Körperschaft zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Tierschutzes weiterzuleiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.
§ 10 Inkrafttreten und Änderungen
Diese Satzung wurde am 15.11.2025 erstellt und tritt mit Unterzeichnung der Gründungsmitglieder und Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.